Zusammenfassung
Einbaupflicht |
– für Neu- und Umbauten: |
ab 01.05.2010 |
– für bestehende Wohnungen: |
bis 31.12.2015 |
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Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen |
– Schlafräumen
– Kinderzimmern
– Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen |
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Verantwortlich |
– für den Einbau: |
der Eigentümer |
– für die Betriebsbereitschaft: |
der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter) |
Gesetzliche Grundlage
In dem Gesetz zur Änderung der BremBauO vom 6. Oktober wurde der §48 (Wohnungen) um den folgenden Absatz 4 ergänzt:
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
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Das Gesetz wurde im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (2009, Nr. 54, vom 16.10.2009, S. 401) veröffentlicht und ist nach Artikel 3 des Gesetzes am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.
Stand: Mai 2013 – Alle Angaben ohne Gewähr
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