Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern
Zusammenfassung
Gesetzliche GrundlageIm Gesetz zur Neugestaltung der Landesbauordnung vom 18. April 2006 wurde der §48 (Wohnungen) um den folgenden Absatz 4 ergänzt:
Die Gesetzesänderung ist am 1. September 2006 in Kraft getreten. Der Satz 3 des §48 Absatz 4 ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344) entfallen. Im § 84 Absatz 1 der LBauO M-V wurde durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590) der Punkt 12 ergänzt, nach dem die Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 48 Absatz 4 eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die nach § 84 Absatz 3 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. Anmerkung: Mit dem Wegfall des Satzes 3 in § 48 Absatz 4 ist die vorher eindeutige Regelung entfallen, wer für die Nachrüstung bestehender Wohnungen mit Rauchwarnmeldern zuständig ist. In der Begründung zur Änderung der am 15.10.2015 veröffentlichten Fassung der Landesbauordnung heißt es:
Aufgrund fehlender Regelung muss jetzt davon ausgegangen werden, dass die Nachrüstung von Rauchwarnmeldern dem Eigentümer obliegt. Hat der Eigentümer die Geräte eingebaut, ist er auch für die Inspektion und Wartung zuständig, wenn nichts anderes geregelt ist. Stand: Januar 2016 – Alle Angaben ohne Gewähr |
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Was für ein schwachsinnig formuliertes Gesetz! Wie ,bitte schön, sollen denn hunderttausende von Mietern,besonders die Älteren,Funktion und Wirkungsweise von Rauchwarnmeldern kennen und diese auch noch entsprechend VdS-Vorgaben anbringen können ? – Im Ereignisfall gibt es bei Abweichungen von VdS-Vorgaben eben keinen oder verminderten Schadensausgleich durch den Schadensversicherer.
Typische Lobby-Arbeit, und der Gesetzgeber ( Landesbauordnung ) macht sich in all seiner Verantwortungslosigkeit noch zum Handlanger der Versicherungen, pfui!
Das sind ein paar hartnäckige Gerüchte im Umlauf, die ich mal versuche richtigzustellen:
1.)
„VdS-Vorgaben“ gibt es nicht – zumindest nicht im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern. Es gibt die DIN EN 14604, in welcher u. a. die Mindestanforderungen an Rauchwarnmelder definiert sind. Die VdS Schadenverhütung GmbH ist eines von etwa 25 Instituten, das von Rauchwarnmelder-Herstellern mit der Prüfung der Einhaltung dieser Mindestanforderungen beauftragt werden kann. Zu erkennen ist die Einhaltung der Mindestanforderungen an der CE-Kennzeichnung auf dem Rauchwarnmelder. Was und wie geprüft wird, ist übrigens in der Norm genau festgelegt. Es gibt also keinen Unterschied, welches der zugelassenen Institute das geprüft hat.
2.)
Die VdS hat schon gleich Garnichts mit der Anbringung von Rauchwarnmeldern zu tun. Hier gibt es zu jedem Rauchwarnmelder eine Betriebs- und Montageanleitung, in der leicht verständlich dargestellt ist, dass der Rauchwarnmelder an der Decke befestigt werden soll. Was soll daran so schwer sein?
3.)
Rauchwarnmelder haben eine eng begrenzten und eindeutig definierten Zweck: Sie sollen Personen in einer Wohnung möglichst schnell nach Ausbruch eines Brandes warnen, so dass diese sich in Sicherheit bringen können. Rauchwarnmelder können weder einen Brand verhindern noch sind sie dazu geeignet, den durch einen Brand entstehenden Sachschaden zu verringern. Aus diesem Grund kann und wird eine Sachversicherung die Leistung nicht kürzen, wenn aus irgendwelchen Gründen keine funktionierenden Rauchwarnmelder vorhanden sind. (Wer das nicht glaubt, kann sich die Statements des GdV oder der Allianz dazu durchlesen.)
Der Gesetzgeber hat versucht, die Anzahl der Opfer bei Wohnungsbränden durch die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern zu verringern, nachdem jahrzehntelange Aufklärungsmaßnahmen der Feuerwehren, Versicherungen und anderer Organisationen nicht den gewünschten Effekt erzielt haben. Die Einhaltung der so genannten Rauchwarnmelderpflicht wird vom Gesetzgeber weder kontrolliert noch bei Verstößen mit Bußgeldern belegt.
Verantwortungslos sind nur diejenigen, die – unabhängig von einer gesetzlichen Regelung – keine Rauchwarnmelder einbauen und damit sich selbst und ihre Mitbewohner gefährden.