Zusammenfassung
Einbaupflicht |
– für Neu- und Umbauten: |
seit 01.06.2004 |
– für bestehende Wohnungen: |
bis 31.12.2016 |
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Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen |
– Schlafräumen
– Kinderzimmern
– Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen |
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Verantwortlich |
– für den Einbau: |
der Eigentümer |
– für die Betriebsbereitschaft: |
der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter) |
Gesetzliche Grundlage
In dem Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 19. Mai 2004 wurde der §46 (Wohnungen) um den Absatz 4 (Sätze 1 und 2) ergänzt. Die Sätze 3 und 4 wurden mit der Änderung der Landesbauordnung vom 15. Juli 2015 zugefügt.
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. |
Die Änderung der Landesbauordnung mit den Sätzen 1 und 2 ist am 1. Juni 2004 in Kraft getreten. Die Ergänzung der Sätze 3 und 4 wurde im Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3. September 2015 (S. 632) veröffentlicht und ist am 4. September 2015 in Kraft getreten.
Stand: Januar 2016 – Alle Angaben ohne Gewähr
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