Rauchmelderpflicht in Sachsen-Anhalt
Zusammenfassung
Gesetzliche GrundlageDer Landtag Sachsen-Anhalt hat mit dem „Dritten Gesetz zur Erleichterung von Inves-titionen, Gesetzt über die Bauordnung Sachsen-Anhalt und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes Investitionserleichterungsgesetz)“ die Ergänzung der BauO LSA um §47 Absatz 4 (Wohnungen) beschlossen:
Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA Nr. 67/2005 vom 27.12.2005, S. 769) veröffentlicht und ist gemäß Artikel 6 (2) des Gesetzes am 15. März 2006 in Kraft getreten. Anmerkung: Der BauO LSA kann keine Regelung zur Verantwortlichkeit zur Nachrüstung entnommen werden. Der §47 Abs. 4 beschreibt lediglich den Zustand, der am Ende der Übergangsfrist hergestellt sein muss, nicht aber wer dafür verantwortlich ist. Allgemein wird davon ausgegangen, dass die Nachrüstung von Rauchwarnmeldern in Sachsen-Anhalt dem Eigentümer obliegt. Hat der Eigentümer die Geräte eingebaut, ist er auch für die Inspektion und Wartung zuständig, wenn nichts anderes geregelt ist. Stand: Mai 2013 – Alle Angaben ohne Gewähr |
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