Zusammenfassung
Einbaupflicht |
– für Neu- und Umbauten: |
ab 29.02.2008 |
– für bestehende Wohnungen: |
bis 31.12.2018 |
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Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen |
– Schlafräumen
– Kinderzimmern
– Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen |
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Verantwortlich |
– für den Einbau: |
der Bauherr / Eigentümer |
– für die Betriebsbereitschaft: |
der Eigentümer |
Gesetzliche Grundlage
Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung vom 5. Februar 2008 wurde dem §46 der Thüringer Bauordnung folgender Absatz 4 angefügt:
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
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Die Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (GVOBl. TH 2008, Nr. 2, S. 40) vom 28. Februar 2008 veröffentlich und ist gem. Art. 2 des Gesetzes am 29. Februar 2008 in Kraft getreten.
Neufassung 2014
In der Plenarsitzung des Landtages vom 27.02.2014 wurde eine völlig überarbeitete Bauordnung für den Freistaat Thüringen beschlossen. Anforderungen an Wohnungen sind jetzt in § 48 genannt.
§ 48 Absatz 4 ThürBO lautet in der angenommenen Fassung:
(4) Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.
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Die neue Thüringer Bauordnung wurde am 13.03.2014 ausgefertigt und am 28.03.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (Nr. 3/2014, S. 49ff) veröffentlicht. Das Gesetzt ist am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 außer Kraft getreten.
Anmerkung:
Im §48 Abs. 4 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) ist nicht formuliert, wer für den Einbau und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder verantwortlich ist.
In §52 ThürBO ist geregelt:
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.
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Stand: März 2014 – Alle Angaben ohne Gewähr
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Hallo,
wie sieht die Lage in Gästehäusern aus. In Fluren u.s.w. sind bereits Rauchmelder. Ab wann es ist Pflicht in den Gästezimmern Rauchmelder zu haben?
BP
In den meisten Bundesländern ist die „Rauchmelderpflicht“ auf Wohnungen beschränkt. (Darunter fallen auch mehrgeschossige Wohnungen, zum Beispiel Einfamilienhäuser, Reihenhäuser usw.)
Leidglich in Baden-Württemberg sind alle Räume betroffen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, unabhängig davon, ob diese in einer Wohnung, einem Kindergarten, Altenheim, Pension usw. sind.