Rauchmelderpflicht in Österreich
Die OiB-Richtlinie 2 (Aktueller Stand Dezember 2011) sieht vor:
Im Unterschied zur Regelung in Deutschland, wo in jedem Schlafraum und im Flur ein Rauchwarnmelder vorgesehen ist, muss in Österreich in jedem Aufenthaltsraum, also auch im Wohnzimmer, Arbeitszimmer, Hobbyraum usw., und natürlich im Flur ein Rauchwarnmelder installiert werden. Die OiB-Richtlinie 2 wurde in 6 von 9 Bundesländern umgesetzt (Stand Oktober 2012). Allerdings hat lediglich Kärnten auch die Nachrüstung bestehender Wohnungen mit Rauchwarnmeldern bis zum 30.06.2013 vorgeschrieben. In den anderen 5 Bundesländern ist die Ausrüstung lediglich bei Neubauten und umfangreichen Umbauten erforderlich. In Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg ist die OiB Richtlinie 2 noch nicht in Kraft. Der Mauszeiger über der Bezeichnung des Bundeslandes zeigt den Umfang und das Ende der Übergangsfrist für die Ausrüstung bestehender Wohnungen mit Rauchwarnmeldern an.
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Hallo,
wie ist der Satz richtig zu verstehen: „mindestens ein unvernetzter Rauchmelder“
Bezieht sich das mindestens auf die Anzahl oder die Vernetzung oder Beides?
Konkret: erfüllen vernetzte Rauchmelder die Richtlinie oder verstoßen sie dagegen?
Grüße
Ingo
Ich verstehe das so: Nicht vernetzte Rauchwarnmelder sind ausreichend, vernetzte aber besser. Vernetzte Rauchwarnmelder werden wohl als „die höherwertige Möglichkeit“ angesehen.
Rauchwarnmelder mit Funk- oder Drahtvernetzung müssen natürlich auch die Anforderungen der EN 14604 erfüllen, was durch die CE-Kennzeichnung erkennbar ist.
In Wien ist bei Neu- und umfangreichen Umbauten der Einbau Pflicht. Wie schaut es aus bei einer einfachen Neuvermietung?
Eine Neuvermietung ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, wenn es sich vorher auch bereits um Wohnraum gehandelt hat.
Es geht ausschließlich um bauordnungsrechtlich relevante Maßnahmen.
Wenn Sie zum Beispiel eine Gewerbeeinheit zu einer Wohnung umwandeln, ist das ein „umfangreicher Umbau“, für den i. d. R. eine Nutzungsänderung beantragt werden muss.
Guten Tag,
in Wien nur für Neu und Umbauten, wie sieht es aus wenn eine Mietwohnung Baujahr ca.1960 generalsaniert wird, ist dann ein Rauchmelder Vorschrift?
LG
Das kann ich leider nicht mit Sicherheit sagen. Üblicherweise handelt es sich um einen Umbau, wenn die Nutzung geändert wurde oder eine Baugenehmigung oder Bauanzeige erforderlich ist.
Spricht etwas dagegen, trotzdem Rauchwarnmelder zu montieren.
Sie tun damit sich und ggf. Ihren Mietern ein großen Gefallen.
Hallo!
Bitte um Zusendung der Newsletter. Schöne Grüße aus Tirol!!
Sehr geehrter Damen und Herren!
Ich wohne seit Juni 2011 in einem Neubau in Wien und es sind keine Rauchmelder installiert!
Seit dem 12.7.2008 ist es ja bei Neu- und Umbauten pflicht Rauchmelder in den Wohnungen zu installieren!
Welches Datum kommt hier zum Zug?? Das Datum der Bauverhandlung?? Weil wie gesagt es sind keine Rauchmelder installiert!
Mit freundlichen Grüßen
Michael
Eine definitive Antwort kann da nur die zuständige Baubehörde geben. Üblicherweise gilt das Datum des Baubeginns oder der Genehmigung des Bauantrags. Möglich wäre auch das Datum der Fertigstellung oder des Erstbezugs.
hallo,
was passiert (versicherungstechnisch) wenn ich keine rauchmelder montiere? in meinem versicherungsvertrag ist diesbezüglich ja nichts vermerkt, also müssen die versicherungen mir den brandschaden, auch ohne rauchmelder vergüten? oder?? bitte um antwort!
danke
Dazu gibt es unterschiedliche Aussagen:
Verbraucherzentrale Hessen zur Rauchmelderpflicht und Versicherungen
GdV zum Versicherungsschutz ohne Rauchwarnmelder
Allianz gewährt Versicherungsschutz bei Verstoß gegen Rauchmelderpflicht
Tendenz ist: Wenn im Versicherungsvertrag die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern nicht explizit erwähnt ist, kann die Versicherungsgesellschaft keine Kürzung bei der Schadensregulierung vornehmen.
Allerdings kann sich die Versicherungsgesellschaft im Schadensfall eventuell wegen Verstoßes gegen die „Obliegenheit“ (dazu gehören auch bauordnungsrechtliche Vorschriften wie die Rauchmelderpflicht) die Leistung kürzen.
Bisher ist mir aber kein Fall bekannt.
Wenn jemand andere Informationen hat, bitte als Kommentar antworten.
Ich habe ein Mietshaus mit sieben Wonungen, muß ich meinen Mietern die Rauchmelder nur zur Verfügung stellen, oder auch montieren?
Wer ist für die Funktion der Rachmelder verantwortlich (Batteriewechsel)?
Werden die Batterien vom Hausherren bereitgestellt?
Der Landesfeuerwehrverband Kärnten schreibt auf seiner Internetseite (Link) von der „Installationspflicht“ des Gebäudeeigentümers. Das umfasst meiner Meinung nach die Bereitstellung und die Montage.
Das Problem mit dem Batteriewechsel umgehen Sie, wenn Sie 10-Jahres-Rauchwarnmelder mit fest eingebauter Batterie einbauen. Gerade für vermieteten Wohnraum kann ich das aus verschiedenen Gründen nur empfehlen.
Keiner kann mir sagen ab wann eine Küche zur Wohnküche wird!?
Gibt es hier eine gesetzliche Regelung!
Meine Küche hat eine Fläche von 13m² mit einer Sitzecke(2-4Personen)!
Ist das z.B. bereits eine Wohnküche?
MFG
Rosemarie P.
Wie funktioniert dies in selten bewohnten, eigengenutzten Ferienhäusern? Ist es zulässig, beim Verlassen der Wohnung die Batterie zu entfernen?
MfG
Mair
Ich bin nicht sicher, ob ich das direkt empfehlen soll, es spricht aber aus meiner Sicht auch nichts dagegen, die Batterien von Rauchwarnmelder zu entfernen, wenn sich in einem selten genutzten Ferienhaus keine Personen aufhalten.
Vorteilhaft wäre in diesem Fall sogar, dass kein Fehlalarm zu einem Feuerwehreinsatz führen kann. Die Rauchwarnmelder sollten allerdings staubfrei aufbewahrt werden und in jedem Fall bei Nutzung der Ferienwohnung wieder betriebsbereit gemacht werden. Falls die Wohnung Dritten überlassen wird, sollte sichergestellt werden, dass diese dazu in der Lage sind.
Frage der Kosten:
Wie sieht das mit den Kosten für die Rauchmelder aus? Müssen diese vom Vermieter getragen werden oder muss ich diese selbst zahlen?
Der Landesfeuerwehrverband Kärnten erklärt schlüssig auf die Frage
Wer muss die Rauchmelder installieren?
Die Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern ist eine Vorschreibung der Kärntner Bauvorschriften. Somit trifft die Installationspflicht den Bauwerber, also den Adressat des Baubescheides oder dessen Rechtsnachfolger. Im Allgemeinen ist dies der Gebäudeeigentümer und nicht der Mieter bzw. Nutzungsberechtigte einer Wohnung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
müssen in einem Hotel Baujahr 1975 in jedem Gäste-Zimmer Rauchmelder montiert sein oder genügen die Melder in den Etagen.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Für Beherbergungsbetriebe werden in der Regel besondere Anforderungen an den Brandschutz gestellt.
Falls es keine Auflagen seitens der Baubehörde gibt (zum Beispiel bei kleinen Betrieben < 12 Gästezimmern), ist es in jedem Fall sinvoll Rauchwarnmelder in den Gästezimmern zu montieren, um den schlafenden Gast bei einem Brand im Zimmer zu frühzeitig warnen.
wo bekomme ich einen Rauchmelder,der nicht blinkt?
Bei dem Rauchwarnmelder Ei650 von Ei-Electronics wird auf sämtliche „Blinkzeichen“ im Normalbetrieb verzichtet.
Details zu dem Gerät finden Sie hier.
Danke, blinkt tatsächlich nicht, das ist in den Schlafräumen der Ferienwohnungen angenehm.
Frage: hier ist immer von Wohnräumen die Rede – gilt diese Verpflichtung auch für Betriebe und wenn ja, in welchem Ausmaß?
Die Rauchmelderpflicht betrifft in der Tat ausschließlich Wohnungen. Für gewerblich genutzte Gebäude (auch z.B. Hotels, Altenheime usw.) gelten in Bezug auf den Brandschutz weitergehende Vorschriften. Meist werden enstprechende Auflagen mit dem Bauantrag, der Baugenehmigung oder im Einzelfall auch später von der Baubehörde festgelegt.
Guten Tag!
Ich bitte um Erklärung des Begriffes umfangreiche Umbauten – DANKE!
Ist auch bei einer Neuvermietung einer Wohnung der Einbau eines Rauchmelder Pflicht?
mfg
Haller
In der Regel ist mit „umfangreichem Umbau“ ein baubehördlich genehmigungspflichtiger Umbau gemeint. Das kann z.B. eine Nutzungsänderung oder die Zusammenlegung oder Teilung von Wohnungen sein.
Eine Neuvermietung ist hier nicht betroffen – obwohl das die Gelegenheit wäre, im Sinne des Schutzes für die Mieter Rauchwarnmelder einzubauen.
Muss ich in meiner Wohn/Ess/Küche in Villach auch einen Rauchmelder montieren? Küchen ansich sind ja anscheinend von der Pflicht ausgenommen.
lg
Margit
In Österreich sieht die OiB-Richtlinie vor, alle Aufenthaltsräume mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Ein Küche also solche ist ausgenommen. Eine Wohnküche gilt jedoch im Zweifelsfall als Aufenthaltsraum und muss somit mit einem Rauchwarnmelder ausgerüstet werden.
Anfrage: Unter den Zusatzangaben Kärnten betreffend ist von vorgeschriebener Nachrüstung mit Rauchmeldern in „Wohnungen“ bis 30.6.2013 die Rede. Gilt diese Regelung auch für Privathäuser und welche „Wohnräume“ sind, falls ja, betroffen? Können Sie mir ferner Hompages zu anfallenden Kosten, Modellen (Wand?, Decke? kabellos?, Preise?) und Firmen, die diese Geräte offerieren bzw. gegebenenfalls auch einbauen, zukommen lassen? In Erwartung Ihrer Antwort, hochachtungsvoll, Mag. Wagner
Die OiB-Richtlinie sieht vor, dass in Wohnungen in allen Aufenthaltsräumen –ausgenommen in Küchen– sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden muss. Das betrifft sowohl vermietete wie auch selbst genutzte Wohnungen, unabhängig davon ob der Eigentümer eine Privatperson oder eine Wohnungsbaugesellschaft ist.
Empfehlen können wir die hier vorgestellten Geräte.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wann wird vorraussichtlich in Tirol für Vorhandene Wohnungen die Rauchmelderpflicht kommen?
Mfg
Jammernegg Peter
Bei Neu- und Umbauten müssen gemäß OiB-Richtlinie 2 in Tirol bereits seit 01.01.2008 Rauchwarnmelder eingebaut werden.
Ein Termin für die Nachrüstung bestehender Wohnungen (wie in Kärnten) ist mir für Tirol nicht bekannt.